Beamtinnen und Beamte des Bundes

Fragen und Antworten zur Einkommenrunde 2023/2024

Geltungsbereich, Inhalte des Tarifabschlusses, Sonderzahlungen – hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

1. Für wen gilt der aktuelle Tarifabschluss 2023/2024 von Bund und Kommunen vom 24. April 2023?

Der persönliche Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, sowie die entsprechenden Auszubildenden (TVAöD-BBiG), Studierenden (TVSöD) und Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD).

Der Tarifabschluss zum TVöD gilt nicht für die Tarifbeschäftigten der Länder.

2. Welchen wesentlichen Inhalt hat der aktuelle Tarifabschluss zum TVöD 2023/2024?

In den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sich die Tarifvertragsparteien in der vierten Verhandlungsrunde am 22. April 2023 auf einen Tarifvertrag über die Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geeinigt.

Danach beträgt die Höhe der Sonderzahlung nach dem TV Inflationsausgleich einheitlich 3.000 Euro (Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes 1.500 Euro) und wird nach Monaten gestaffelt gewährt.

Die vom Tarifvertrag umfassten Tarifbeschäftigten erhalten einmalig im Juni 2023 1.240 Euro (Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes 620 Euro) sowie anschließend in den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 jeweils 220 Euro (Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes 110 Euro).

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlung zeitanteilig.

Ab dem 1. März 2024 erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro und darauf aufsetzend eine Linearanpassung um 5,5 Prozent. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro festgesetzt.

Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.

Der Tarifabschluss hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

3. Gilt der Tarifabschluss auch für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und Vesorgungsempfänger des Bundes beziehungsweise wird der Tarifabschluss automatisch auf die Beamtinnen und Beamten übertragen?

Es gibt keinen „Automatismus“, dass ein Tarifabschluss zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten (der gleichen Gebietskörperschaften) übertragen wird. Es herrscht jedoch vielfach die Praxis, dass der Dienstherr Bund – und bei einem Tarifabschluss mit den Ländern die jeweiligen Länder – für seine / ihre Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einschließlich der Kommunen diesen (systemgerecht) übertragen, indem sie entsprechende Gesetze verabschieden.

Zur Fortführung dieser Praxis hat der dbb beamtenbund und tarifunion bereits bei Erhebung der Forderung und im Rahmen der Tarifverhandlungen den Dienstherrn Bund aufgefordert, nicht nur, aber insbesondere seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auf Teilhabe seiner Beamtinnen und Beamten einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie seiner Anwärterinnen und Anwärter an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechend nachzukommen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Flugblättern für Beamtinnen und Beamte des Bundes (siehe unten).

Die Entscheidung darüber, ob eine sogenannte 1:1 Übertragung erfolgt, ob es beispielsweise zu einer zeitlichen Verschiebung kommt oder Sockel- oder Mindestbeträge systemgerecht in „umgerechnete“ Linearanpassungen eingespeist werden, treffen der Bund und jedes Bundesland eigenständig, da diesen seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 unter anderem die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung seiner/ihrer Beamtinnen und Beamten zusteht. Bei der Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz sind der Bundes- und die Landesgesetzgeber aufgrund seines/ihres weiten Gestaltungsspielraums nur an den in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gebunden. Dieser garantiert unter anderem den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Teilhabe an den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Weitere Einzelheiten zu dem Grundsatz der amtsangemessene Alimentation finden Sie hier.

Wie erfolgt die Übertragung von Tarifergebnissen auf die Beamtinnen und Beamten?

Für Beamtinnen und Beamte in allen Gebietskörperschaften gilt der Gesetzesvorbehalt. Daher bedarf es für sämtliche Änderungen des geltenden Rechts einschließlich von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Verabschiedung entsprechender Gesetze. Dies führt überwiegend dazu, dass es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Übertragung und damit auch bei den Auszahlungen bei den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trotz mit dem Tarifergebnis inhaltsgleicher Gesetze kommt. Um diese Verzögerung möglichst gering zu halten (das Gesetzgebungsverfahren dauert vielfach mehrere Monate und nicht selten ein halbes Jahr) gewähren vielfach die Dienstherren vor endgültiger Verabschiedung der Gesetze Abschlagsauszahlungen.

Wie erfolgt konkret im Jahr 2023 und 2024 die Übertragung des „aktuellen“ Tarifabschlusses (TVöD) auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes?

Das Bundeskabinett hat am 12. Juli 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Dieser Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem die Anpassung der Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April 2023 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (vgl. zu den Einzelheiten oben).

Eine Einbeziehung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten wie bei dem Tarifabschluss erfolgt nicht, da diese rechtlich unter den Geltungsbereich des jeweiligen Landesbesoldungs- und -versorgungsrechts fallen, so dass sie an Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen ihres Landes teilhaben bzw. von diesen umfasst sind.

In dem Gesetzentwurf des Bundes ist ein wesentlicher Bestandteil die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung, ein weiterer ist die Erhöhung der Bezüge ab dem 1. März 2024 enthalten.

a. Inflationsausgleichszahlung

aa. Wer erhält die Inflationsausgleichszahlung?

Für die Beamtinnen und Beamte des Bundes ist in dem Gesetzentwurf die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung in gleicher Höhe wie im „TV Inflationsausgleich“ für die Tarifbeschäftigten nach Monaten gestaffelt vorgesehen.

Beamtinnen und Beamte haben danach Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro im Monat Juni 2023 sowie auf monatliche Zahlungen in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von jeweils 220 Euro.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger erhalten die Sonderzahlung in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz.

Anwärterinnen und Anwärter wird in den entsprechenden Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro bzw. werden monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro gewährt.

bb. Was ist Anspruchsvoraussetzung für die einmalige Sonderzahlung?

Die einmalige Sonderzahlung im Monat Juni 2023 erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 1. Mai 2023 in einem Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Widerruf befanden und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten.

Im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger erhalten die einmalige Sonderzahlung in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes, wenn sie am 1. Mai 2023 Anspruch auf Versorgungsbezüge hatten.

cc. Was ist Anspruchsvoraussetzung für die laufenden Sonderzahlungen in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024?

Die Zahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter, wenn das Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem jeweiligen Monat besteht und mindestens an einem Tag des jeweiligen Monats ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

Im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger erhalten für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die monatlichen Sonderzahlungen in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- oder Anteilssatzes, wenn sie in den genannten Monaten Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben.

dd. Was ist im Falle der Teilzeit, der begrenzten Dienstfähigkeit oder im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit?

Anspruchsberechtigten in Teilzeit oder die begrenzte dienstfähig sind, werden die Sonderzahlungen zeitanteilig – entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit – gewährt (§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 bis 4 BBesG).

Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen ebenfalls zeitanteilig nach § 6 Absatz 1 BBesG. Gleiches gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die ein FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbart haben.

Die Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 2 BBesG unberücksichtigt.

Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023; für die weiteren monatlichen Sonderzahlungen die Verhältnisse am ersten Tag des entsprechenden Monats.

ee. Welche Sonderzahlung wird im Fall des Zusammentreffens von mehreren Ansprüchen gewährt?

Die Sonderzahlungen werden jeder oder jedem Berechtigten im Bereich des Bundes nur einmal gewährt.

Für die im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebene und Unterhaltsbeitragsempfänger gilt dabei, dass der Anspruch aus einem Dienstverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin / Versorgungsempfänger vorgeht. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin / Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin / Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die monatliche Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt.

Die Sonderzahlungen werden neben dem Ruhegehalt gewährt, sie sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen, insbesondere bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die vorgenannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, nicht zu berücksichtigen.

ff. Wann erfolgt die (erste) Auszahlung?

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der Gewährung von Abschlagsauszahlungen (monatliche Sonderzahlung einschließlich der Nachzahlungen) ab dem Monat September 2023 zu rechnen. Diese stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden gesetzlichen Regelung.

Beim Tod von Empfängerinnen und Empfängern von Bezügen innerhalb des Nachzahlungszeitraums dürfen für den Zeitraum bis zum Tod keine Abschlagszahlungen geleistet werden.

gg. Sind die Zahlungen steuerfrei?

Bei den Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt es sich um Zahlungen im Sinn des § 3 Nummer 11 c EStG.

Danach sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zur Abmilderung gestiegenen Verbraucherpreise an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.

Sofern neben dieser Sonderzahlung weitere Zahlungen geleistet werden, die unter § 3 Nummer 11 c EStG fallen, kann es zu einer (Teil-)Steuerpflichtigkeit kommen. Beim Inflationsausgleich handelt es sich jeweils um Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden (§ 4 Absatz 1). Eine Unpfändbarkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Es käme lediglich eine Unpfändbarkeit nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO in Betracht. Die betreffenden Ansprüche gehören nach hiesiger Einschätzung aber zum pfändbaren Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO.

b. Linearanpassung

Weiteres Element des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent zum 1. März 2024. Die um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifabschluss verminderte Linearanpassung ist dem Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14 a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 BBesG „geschuldet“, der bei dieser Linearanpassung letztmalig zur Anwendung kommt.

Die dynamischen Besoldungsbestandteile (z.B. der Familienzuschlag und die Amtszulagen) werden in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht.

Die Versorgungsbezüge werden entsprechend nach Maßgabe der als ruhegehaltfähige Dienstbezüge angehobenen Besoldungsbezüge erhöht.

Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgesetzt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen. Demzufolge werden die Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträge und 52 Prozent der ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts angepasst.

6. Erhalten auch Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Inflationsausgleichszahlung bzw. die für das Jahr 2024 vorgesehene Linearanpassung?

Da die Tarifbeschäftigten der Länder nicht von dem aktuellen Tarifvertrag umfasst sind, erhalten auch die Beamtinnen und Beamten der Länder einschließlich der Kommunen weder die vorgesehene Inflationsausgleichszahlung noch die zum 1. März 2024 vorgesehene Anhebung der Grundgehälter um 200 Euro sowie die darauf aufsetzende Linearanpassung von 5,3 Prozent.

Die Tarifverhandlungen zur Anpassung des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Länder (TvL) beginnen im Herbst 2023, da der TvL 2022/202 bis zum 31. August 2023 Gültigkeit hat.

Erst nach Abschluss dieser Tarifverhandlungen erfolgt – wie oben dargelegt – auch eine Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung.

Die letzte zeit- und systemgerechte Übertragung des Tarifabschlusses im Länderbereich führte in der überwiegenden Anzahl der Länder am 1. Dezember 2022 zu einer Anpassung der Bezüge von 2,8 Prozent (Ausnahme Hessen, das seit 2004 nicht mehr Teil der Tarifgemeinschaft der Länder ist und eigenständige Tarifverträge abschließt).

Hinweis: Die Informationen sind gewissenhaft nach dem derzeitigen Stand erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden.

Weitere Informationen für Beamtinnen und Beamte können Sie folgenden Publikationen entnehmen. Diese sind beim dbb verlag erhältlich.

  • Handbuch für den öffentlichen Dienst in Deutschland 2023: Das Handbuch erläutert alle Grundlagen des Status-, Besoldungs- und Versorgungsrechtes. Es dokumentiert alle wesentlichen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zum Beamtenrecht des Bundes inkl. des Beamtenstatusgesetzes. Ergänzt wird das Handbuch um die Bundesbeihilfeverordnung.

  • Beamten Basics – Ratgeber Besoldung, Versorgung, Beihilfe: Der Ratgeber enthält unverzichtbare Grundlagen zum Statusrecht, zur Bezahlung in Form des Besoldungsrechts, zur Alterssicherung durch das Versorgungsrecht sowie zum Thema Gesundheitsfürsorge als Beihilfe, welche kurz und prägnant anhand von Übersichten, Merklisten, Gesetzesauszüge und Beispielen die Bundes- und Länderregelungen erläutert werden.

 

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